Wege ins QS-System

Direkt: Unternehmen, die sich mit ihren Betriebsstätten (Standorten) unmittelbar bei QS anmelden, werden direkte Vertragspartner. Dazu gehören z. B. die Schlacht- und Zerlegebetriebe, die Verarbeitungsbetriebe, der Großhandel etc.
Über Bündler: Unternehmen oder Filialen, die wegen ihrer großen Anzahl oder ihrer rechtlichen Unselbständigkeit nicht selbst Vertragspartner werden können, werden über Bündler in das QS-System eingebunden. Die Bündler treten als unmittelbare Systempartner (Vertragspartner) gegenüber QS auf. Die von ihnen gebündelten Betriebe werden über Teilnahme und Vollmachtserklärungen nach den von QS definierten Anforderungen in das QS-System eingebunden. Bündler organisieren die Systemteilnahme der Unternehmen aus der Landwirtschaft und Erzeugung. Auch in der Stufe Lebensmitteleinzelhandel erfolgt die Teilnahme in der Regel über sie.
Zuständigkeiten für die Futtermittelwirtschaft: Händler und Hersteller der Futtermittelwirtschaft werden direkte QS-Systempartner. Kleine, wirtschaftlich unabhängige Einzelfuttermittelsteller können sich über Systemkoordinatoren bündeln lassen (Bündler). Kleinsterzeuger von Einzelfuttermitteln, fahrbare Mahl- und Mischanlagen sowie reine Dienstleister werden über Zertifizierungsstellen vertraglich in das QS-System eingebunden (Zertifizierungsstellen).
Grundsätzlich erfolgt die Zulassung eines Systempartners in drei Schritten:

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