Von Höchstgehalten und Grenzwerten
Nur wer sich am QS-Rückstandsmonitoring beteiligt, darf Obst, Gemüse und Kartoffeln in das QS-System liefern – das ist Vertragsgrundlage für Erzeuger, Großhändler und für den Lebensmitteleinzelhandel. Bei den Erzeugerbetrieben ist der Bündler für die Teilnahme am Rückstandsmonitoring verantwortlich.
Mithilfe des Monitorings wird überprüft, ob die Produkte die zulässigen Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittel, Nitrat und weitere Substanzen einhalten.
Werden die Höchstgehalte überschritten oder wird ein nicht zugelassenes Mittel gefunden, so wird der Erzeuger für die entsprechende Kultur in der QS-Datenbank gesperrt und darf sie nicht mehr ins QS-System liefern. Er ist verpflichtet, eine Beratung in Anspruch nehmen. Außerdem wird gegen ihn ein Sanktionsverfahren eingeleitet, das eine Geldstrafe, eine erhöhte Prüffrequenz oder - bei wiederholten Verstößen - den Ausschluss aus dem QS-System nach sich ziehen kann.
Der Erzeuger wird erst dann wieder lieferfähig, wenn Analyseergebnisse belegen, dass das Produkt wieder einwandfrei ist.
Mehr zum Thema im Leitfaden Rückstandsmonitoring.

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